erstellt am 12.11.2018
Das Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register in die das Grundstück und die an ihm bestehenden Rechte eingetragen werden.
Beim Erwerb von Grund und Boden (Grundstück, Wohnungseigentum, Eigenheim) ist es unumgänglich, sich anhand des Grundbuchs zu informieren, wer "bücherliche" Eigentümerin/"bücherlicher" Eigentümer des Objekts ist und welche Belastungen eingetragen sind.
Normalerweise gilt im Grundbuch das Prinzip: Wer zuerst kommt, hat das stärkere Recht. Ein Pfandrecht das an 1. Stelle eingetragen ist, ist für die Gläubigerin/den Gläubiger besser abgesichert, als eines an 2. oder späterer Stelle.
Die Eintragung in das Grundbuch nimmt in der Regel ein Notar vor. Die Einträge sind schriftlich vorzubringen. In einfachen Fällen können Grundbuchsanträge auch bei Gericht zu Protokoll gegeben werden, d.h. mündlich bei Gericht vorgebracht werden. Im Grundbuch sind alle Besitzansprüche eines Grundstückes eingetragen. In das Grundbuch kann jeder gegen Gebühr Einsicht nehmen.
Das Hauptbuch ist in Katastralgemeinden (KG) gegliedert. Für jeden Grundbuchskörper (das ist die Liegenschaft, auf die sich Eintragungen beziehen) besteht eine so genannte Einlage, die je Katastralgemeinde mit der sogenannten Einlagezahl (EZ) eindeutig bezeichnet ist.
Jede Einlage besteht aus drei Teilen ("Blättern"):
A-Blatt: Gutsbestandsblatt
Hier sind alle zur Liegenschaft gehörigen Grundstücke mit ihrer Grundstücksnummer angeführt
B-Blatt: Eigentumsblatt
Im Eigentumsblatt sind die Eigentümerin/der Eigentümer bzw. die Eigentümerinnen/Eigentümer der Liegenschaft eingetragen.
C-Blatt: Lastenblatt
Es enthält die mit dem Eigentum an den Liegenschaftsanteilen verbundenen Belastungen (z.B.: Pfandrechte, Veräußerungs- oder Belastungsverbote, Dienstbarkeiten, Bestands-, Vor- oder Wiederkaufsrechte).
Im Zuge des Immobilienkaufs- und -verkaufs ist das Grundbuch ein wichtiger Bestandteil. Wir beraten Sie gerne unverbindlich in einem Erstgespräch zum Immobillienverkauf.